Unsere Satzung

Satzung des Ayande - Jugendverbands e.V.

Präambel

Der Ayande Jugendverband ist ein überregionaler Interessenverband junger Menschen mit
Iran-Bezug im deutschsprachigen Raum. Wir streben an, aktiv in die vielfältige Zivilgesellschaft in Deutschland und Europa hineinzuwirken. Der Name „Ayande“ bedeutet ins Deutsche übersetzt „Zukunft“ und symbolisiert unsere zukunftsorientierte Vision.

Wir verstehen uns als gemeinnütziger Verband, in dem sich Jugendliche und junge
Erwachsene bis 35 Jahren mit und ohne Iran-Bezug mit dem Ziel des kulturellen,
künstlerischen und gesellschaftspolitischen Austausches überregional selbst organisieren,
sich diversitätsbewusst weiterbilden und empowern, um somit den gesellschaftlichen
Zusammenhalt vielseitig zu fördern.

Wir verstehen uns als eine überparteiliche, überkonfessionelle, multiethnische und
dynamische Community. Wir kooperieren mit anderen (post)-migrantischen und diasporischen Jugendorganisationen, um uns gegenseitig als festen Teil der Zivilgesellschaft zu stärken, in Dialog über Gemeinsamkeiten zu treten, für Veranstaltungen zu kooperieren und
herkunftsübergreifend Forderungen gegenüber politischen Akteur:innen zu formulieren.

Wir streben an, eine lebendige Community auf- und auszubauen und setzen uns für
gesellschaftlichen Wandel in Politik, Kultur und Bildung ein. Ayande ist ein offener Raum für
junge Menschen, die sich kulturell, politisch und sozial engagieren möchten und ein Safer
Space für jene, die Community suchen, um sich auszutauschen, zu vernetzen und
Freund:innenschaften zu schließen.

Wir setzen auf einen diversitätssensiblen Ansatz. Wir lehnen jede Form von
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entschieden ab, gehen gegen diese vor und
streben an, Vorurteile jeglicher Art abzubauen. Der Verband bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt unter anderem rassistischem, antisemitischen und
sexistischem Gedankengut entgegen.

Die Notwendigkeit, uns für die oben genannten Ziele einzusetzen, erwächst aus unserer
Überzeugung, dass die freiheitlich-demokratische Grundordnung und die darin verkörperten
Werte für alle in Deutschland lebenden Menschen gelten müssen.

Auf Basis dieser Grundwerte verpflichten wir uns, bei der Arbeit die folgenden Regeln, Ziele
und Aufgaben unserer Satzung zu befolgen, diese gelten in jeglichen digitalen- und Präsenz-Formaten von Ayande.

Menschen, die den Toleranzgedanken des Verbands nicht teilen, können nicht Mitglied des
Verbands werden. Eine Mitgliedschaft in einer Organisation, welche gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung ausgerichtet ist, ist nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft bei Ayande.

  • Der Jugendverband führt den Namen „Ayande – Jugendverband e.V.“
  • Der abgekürzte Name ist „Ayande e.V.“
  • Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin
    eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Im Ayande – Jugendverband e.V. schließen sich in Deutschland und Europa tätige
    Jugendgruppen, Jugendvereine sowie Landesverbände zu einem Dachverband
    zusammen. Der Verband ist ein freiheitlich-demokratischer, überparteilicher und
    überkonfessioneller Jugendverband.
  • Die Ziele des Verbandes sind insbesondere:
    • Überregionale Vernetzung der Jugend insbesondere mit Iran-Bezug in Deutschland und Europa
    • Stärkung der Beziehungen und Vernetzung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Diaspora mit Iran-Bezug
    • Öffentliche Interessensvertretung der Belange deutsch-iranischer Jugendlicher und junger Erwachsener
    • Förderung der Persönlichkeit, insbesondere durch Förderung des sozialen und demokratischen Verhaltens, der internationalen und transnationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kulturen, des Gedankens der Völkerverständigung, der politischen, diversitätssensiblen und rassismuskritischen Bildung und der Entfaltung transkultureller Interessen
    • Förderung der Zusammenarbeit und des Austausches mit anderen Jugendverbänden und Initiativen, insbesondere durch kooperative Bildungs- und Informationsarbeit sowie transkulturelle und politische Zusammenarbeit zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses
    • Förderung der kulturellen, interkulturellen, inter- sowie transnationalen Jugendarbeit unter Berücksichtigung der diversen Kulturen, Traditionen, Ethnien, Konfessionen und Sprachen sowie historischen Hintergründe der Mitglieder und Ermutigung zu deren Wertschätzung, Pflege und Weiterentwicklung
    • Beratung und Hilfestellung junger Menschen jeglicher Herkunft zu wissenschaftlicher, politischer und kultureller Arbeit
    • Förderung und Vertiefung des Bewusstseins der Mitglieder über die  Multiethnizität und Diversität Irans und der iranischen Diaspora unter besonderer Berücksichtigung struktureller und institutioneller Formen von Diskriminierung.
    • Förderung der Partizipation unserer Mitglieder am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland
    • Förderung der Selbstorganisation und Schaffung einer Plattform für die Formulierung ihrer Interessen
  • Folgende Maßnahmen werden dazu insbesondere durchgeführt:
    • Organisation bildungspolitischer Angebote in Form von Seminaren, Workshops
      und Vorträgen
    • Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen im Bereich der Erziehung und Bildung sowie Integration, Sport, Kunst, Medien und Wissenschaft
    • Veranstaltungen im Bereich der Freizeitgestaltung und Kulturarbeit durch Teilnahme an Veranstaltungen Dritter oder durch die eigenständige Organisation von Festen, oder weiteren niedrigschwelligen Angeboten wie Jugendtreffs
    • Internationale Begegnungen zur Förderung interkultureller Kompetenzen, des Wissensaustauschs, Netzwerken, Verständigung verschiedener migrantischer, ethnischer und konfessioneller Gruppen und des transkulturellen Austausches
    • Eintreten für Toleranz und Diversität, Förderung von Inklusion und Pluralismus in Deutschland, Europa und der gesamten iranischen Diaspora durch die Organisation von Diversitäts Sensibilisierungsmaßnahmen wie Bildungsreihen, Workshops und Seminaren sowie das Verfassen von öffentlichen Statements und Stellungnahmen
    • Gesellschaftspolitische Bildungsarbeit und Schaffung von Förderprogrammen und Angeboten für Mehrfachdiskriminierte
    • Vernetzung mit anderen iranischstämmigen Partnerorganisationen weltweit, sofern diese unseren Werten und Zielen nicht widersprechen
    • Vernetzung, Austausch und Kooperationen mit anderen (post)-migrantischen, diasporischen und BIPoC Organisationen im deutschsprachigen Raum und Europa, sofern diese unsere Werte und Ziele nicht widersprechen
    • Beratung und Veranstaltungen für Verbandsmitglieder zur Professionalisierung der Jugendarbeit und Integration in bestehende Strukturen
    • Beratung und Begleitung von Mitgliedsvereinen zur Professionalisierung ihrer Jugendarbeit und Integration in bestehende Strukturen

Die Arbeit des Verbandes soll dazu beitragen, dass sich Jugendliche und junge Erwachsene zu kritikfähigen, verantwortungsbewussten und engagierten Bürger:innen unserer Gesellschaft entwickeln.

Ayande – Jugendverband e.V. tritt gegen jegliche Form der Unterdrückung, Vertreibung und Verfolgung ein und engagiert sich für das Recht auf Selbstbestimmung und Freiheit.

  • Ayande – Jugendverband e.V. erkennt die Iranische Gemeinde in Deutschland e.V. als Bundesverband der iranischstämmigen Community in Deutschland an. Ayande e.V. arbeitet jedoch als unabhängiger Jugendverband und ist frei in seiner Meinungsbildung und Handlung.
  • Ayande – Jugendverband e.V. bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
  • Ayande – Jugendverband e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ayande – Jugendverband e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Alle Inhaber:innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Für Referent:innentätigkeiten können Honorare gezahlt werden. Für herausragende Tätigkeiten kann Verbandsmitgliedern veranstaltungsspezifisch eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden
  • Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Vorstandstätigkeit eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung
  • Mitglied kann werden:
    • Jeder eingetragene Jugendverein, der sich mit den Zielen des Verbandes, wie sie in § 2 erklärt sind, identifizieren kann und bereit ist, die Verbandsziele zu
      fördern.
    • Jede Jugendgruppe mit mindestens 7 Mitgliedern, die sich mit den Zielen des Verbandes, wie sie in § 2 erklärt sind, identifizieren kann und bereit ist, die Verbandsziele zu fördern.
    • Jeder eingetragene Landesverband, der deutsch-iranischen Jugendvereine und -gruppen, der sich mit den Zielen des Verbandes, wie sie in § 2 erklärt sind, identifizieren kann und bereit ist, die Verbandsziele zu fördern.
    • Jede natürliche und juristische Person, die sich mit den Zielen des Verbandes,
      wie sie in § 2 erklärt sind, identifizieren kann und bereit ist, die Verbandsziele
      zu fördern.
  • Es wird bei der Mitgliedschaft natürlicher Personen zwischen Einzelmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft unterschieden:
    • Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die den Verband finanziell regelmäßig unterstützt.
    • Fördermitglieder können in das Amt der Kassenprüfer:innen gewählt werden. Fördermitglieder können nicht in den Vorstand des Ayande e.V. gewählt werden.
    • Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
    • Fördermitglieder haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht.
    • Die Einzelmitgliedschaft natürlicher Personen erlischt durch die Vollendung des 35. Lebensjahres, danach greift automatisch die Fördermitgliedschaft.
  • Die Aufnahme für eine Mitgliedschaft, jeglicher Art muss schriftlich beantragt werden.
    • Die Aufnahme von juristischen Personen wird bei der Mitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden.
    • Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern (natürlichen Personen) entscheidet der Vorstand durch Zweidrittelmehrheit.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliedschaft endet durch
    • die schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die zum Ende des Jahres wirksam wird.
    • Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
    • Ausbleiben der Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
    • Tod des Einzelmitglieds oder Fördermitglieds.
  • Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt, sich vereinsschädigend verhält oder durch sein Verhalten dem Ansehen, der Sicherheit der Mitglieder oder der Glaubwürdigkeit des Verbandes schadet.
    • Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Darlegung nachweislicher Gründe vor der Mitgliederversammlung oder vor dem Vorstand schriftlich gestellt werden
    • Das vom Antrag betroffene Mitglied ist vor der Abstimmung anzuhören.
    • Der Vorstand muss die Mitglieder über das Ausschlussverfahren eines Mitglieds informieren. Die Informationsvermittlung sollte hierbei in Achtsamkeit und mit Schutzmaßnahmen für betroffene Personen bei Fällen mit Gewalt oder Diskriminierung erfolgen.
    • Über den Ausschluss entscheiden die Mitgliederversammlung oder der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Jedem Verbandsmitglied wird mit dem Beginn einer Mitgliedschaft in der Datenbank des Verbands eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Sie werden in dem Verband zur Verfügung stehende Computersysteme gespeichert, auf das nur der Vorstand, die Geschäftsführung und die Buchhaltung sowie der Programmierer:innen der Datenbank Zugriff haben und welche durch regelmäßig wechselnde Passwörter geschützt sind.

  • Mitgliedsbeiträge
    • Von den Einzel- und Fördermitgliedern ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt.
    • Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt eines Verbandsmitgliedes fällig. Danach ist der Mitgliedsbeitrag jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.
    • Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als 3 Monate im Rückstand sind, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung droht ihnen der Ausschluss aus dem Verband.
    • Bankgebühren für nicht eingelöste Lastschriften sowie eine Mahngebühr trägt das Mitglied. Die Mahngebühr wird vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt.
    • In Ausnahmefällen kann eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen vom Vorstand beschlossen werden.
  • Außerdem finanziert sich der Verband durch Spenden, Zuwendungen und Fördergelder Dritter sowie durch sonstige Einnahmen, wie etwa Teilnahmebeiträge aus Maßnahmen.
  • Die finanziellen Mittel des Verbandes müssen im Sinne der Satzung verwendet werden.
  • Für Spenden und Zuwendungen können Bescheinigungen nach den jeweils gültigen Steuergesetzen ausgestellt werden.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Ayande – Jugendverband e.V. sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Kassenprüfer:innen

Ein Beirat oder ein Bundesmitgliederbeirat kann bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung gegründet werden.

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ayande – Jugendverband e.V.
    Sie setzt sich aus den unter § 4 genannten Mitgliedern zusammen.
  • Die Mitgliederversammlung kann sowohl in Präsenz, hybrid als auch virtuell stattfinden
  • Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann.
  • Die Stimmenzahlen der Mitgliedsvereine und Mitgliedsgruppen in der Mitgliederversammlung ergeben sich nach dem Delegiertenschlüssel, der durch die Wahlkommission beschlossen wird.
  • Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand in Textform (digital oder in Printform) unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
  • Die Tagesordnung kann auf Antrag durch ein Mitglied um weitere Punkte erweitert werden, wenn dies mehrheitlich angenommen wird. Die Versammlungsleiter:innen haben zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, über die dann die Mitgliederversammlung abstimmt.
  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer:innen
    • Entscheidung über Entlastung des Vorstands
    • Entscheidung über die Annahme des von der Wahlkommission vorgeschlagenen Kriterienkatalogs für den Delegiertenschlüssel
    • Wahl der Vorstandsmitglieder und der zwei Kassenprüfer:innen
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Verbandsauflösung
    • Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedsvereinen, Mitgliedsgruppen und juristischen Personen
    • Beschlussfassung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
  • Der Vorstand kann darüber entscheiden, ob Einzelpersonen an der
    Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, die keine Mitglieder sind. Diese
    Einzelpersonen haben jedoch keinerlei Stimmrecht.
  • Beschlussfähigkeit und Ablauf der Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Einhaltung der Ladungsfrist ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/4 der unter § 7(a) genannten Mitglieder anwesend sind. Ist eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung aufgrund der Mitgliederzahl nicht beschlussfähig, so findet 30 Minuten nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung statt, die mindestens 10 Prozent der Verbandsmitglieder ergeben muss und somit beschlussfähig ist. Hierauf ist auf den Einladungen zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung dann noch immer nicht beschlussfähig, wird ein Nachholtermin als außerordentliche Mitgliederversammlung verkündet, bei der die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben ist.
    • Die Mitgliederversammlung wird von zwei Vorstandsmitgliedern eröffnet und geleitet. Diese Aufgaben können an weitere Mitglieder delegiert werden.
    • Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das von dem/der Protokollführer:in und den Versammlungsleiter:innen unterzeichnet wird.
    • Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen erforderlich.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung
    • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Verbandsinteressen erfordern.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung beantragen.
    • Im Falle des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um das zurückgetretene Vorstandsmitglied zu ersetzen. Die außerordentliche Vorstandswahl hat unabhängig von ihrem Zeitpunkt keine Auswirkung auf die regulären Vorstandswahlen, die alle 2 Jahre stattfinden.
  • Der Vorstand besteht aus den beiden Vorstandssprecher:innen, und dem/der Kassenwart:in, sowie bis zu vier weiteren Beisitzern. Über eine Ressort- und Rollenverteilung der Beisitzer kann der Vorstand bedarfsgerecht intern entscheiden. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitskreise und -gruppen schaffen, die den Vorstand beratend und organisatorisch in seiner Arbeit unterstützen.
  • Der Vorstand kann Arbeitskreise schaffen und auflösen, um die inhaltliche und kreative Mitgestaltung und Teilhabe von Mitgliedern außerhalb des Vorstandes im Verband zu ermöglichen
  • Für die Aufgabenverteilungen und Rollen im Vorstand, sowie für die vom Vorstand gegründeten Arbeitsgruppen und Teams kann der Vorstand eine Geschäftsordnung verfassen.
  • Wahl des Vorstands
  • Jedes Mitglied des Vorstands wird einzeln und in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verbands gewählt.
  • Zum Vorstand können nur Verbandsmitglieder gewählt werden.
  • Es können nur Mitglieder gewählt werden, die bereits vor Ankündigung der Mitgliederversammlung Mitglied geworden waren.
  • Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn der/die Kandidat:in die einfache Mehrheit der Stimmen erzielt hat. Erreicht kein:e Kandidat:in im ersten Wahlgang die erforderliche einfache Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, an dem die zwei Kandidat:innen mit den höchsten Stimmzahlen teilnehmen.
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Leitung und Verwaltung des Verbandes
  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Ordnungsgemäße Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Verbandes
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Verwirklichung des Verbandszwecks
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beauftragung von Mitarbeiter:innen
  • Gründung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen
  • Beschlussfassung des Vorstandes
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Sitzungen des Vorstandes können auch unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln (Videobzw. Telefonkonferenz) erfolgen. Beschlussfähig ist die Vorstandssitzung, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Bei Stimmengleichheit muss der Vorstand eine Lösung finden.
  • Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied aus dem Gesamtvorstand für die Besetzung des Amts des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einzusetzen.

Für die konkrete Arbeitsweise im Vorstand kann der Vorstand eine Geschäftsordnung verfassen.

  • Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • allen Vorstandsmitgliedern
  • Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter:innen. Er bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt.
  • Zwei Kassenprüfer:innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie prüfen den finanziellen Jahresabschluss und berichten darüber auf der Mitgliederversammlung. Hierfür ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren.
  • Die Kassenprüfer:innen fertigen ein unterschriebenes Protokoll ihrer Untersuchungen an und geben eine Empfehlung zur Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstands ab.
  • Ein Beirat kann durch die Mitgliederversammlung gegründet werden, ist jedoch nicht obligatorisch. Der Beirat kann bundesweite Mitbestimmungsmöglichkeiten für Mitglieder und Mitgliedsvereine ermöglichen.
  • Der Beirat setzt sich nach seiner Gründung aus dem Vorstand des Ayande – Jugendverband e.V. sowie den Vorsitzenden der Mitgliedsvereine sowie Mitgliedsgruppen, Ortsgruppen oder deren Stellvertreter:innen zusammen; diese sind stimmberechtigt.
  • Der Beirat tritt nach ihrer Gründung mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand lädt hierzu 14 Tage vor dem Termin des Zusammentritts unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
  • Ein außerordentlicher Beirat hat dann stattzufinden, wenn es Dringlichkeitsgründe gibt, bei denen der Vorstand des Ayande – Jugendverband e.V. bei einer Zweidrittelmehrheit darüber abstimmt, diesen einzuberufen. Zum Beirat ist mindestens 14 Tage vor Zusammentritt einzuladen. Dieser außerordentliche Beirat löst nicht den geregelten Beirat ab.
  • Der Beirat kann den Delegiertenschlüssel zur Mitgliederversammlung des Ayande – Jugendverband e.V. nach dem Kriterienkatalog zur Stimmvergabe bestimmen, welcher dann der Wahlkommission der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Der Kriterienkatalog kann durch den Beirat der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden, woran sich dann die Wahlkommission halten muss. Bei Änderung des Kriterienkatalogs ist eine erneute Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung erforderlich. Der Kriterienkatalog liegt der Satzung immer im Anhang bei und ist mit den Verbandsunterlagen mitzuführen.

Beschlüsse werden durch eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen, soweit die Satzung nichts anderes festlegt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.

Redaktionelle Änderungen der Satzung zum Beispiel auf Verlangen des Amtsgerichts und anderer Behörden oder von Dachverbänden können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten.

  • Eine Beschlussfassung zur Verbandsauflösung kann nur dann erfolgen, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurde.
  • Für einen Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Hat die Mitgliederversammlung wirksam beschlossen, den Verband aufzulösen, so sind alle Vorstandsmitglieder Liquidator:innen. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Restvermögen des Verbandes an die Iranische Gemeinde in Deutschland e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen durch die Gründungsversammlung am 02.12.2023 in Warburg.